In KW 18 und 19 setzte sich das erhöhte Preisniveau im THG-Quotenmarkt weiter fort. Wesentlicher Treiber dieser Entwicklung waren die politischen Entwicklungen rund um das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-Quote. Der am 23. April durch den Bundestag beschlossene Gesetzesentwurf sorgte im Markt für mehr regulatorische Klarheit und führte in der Folge zu steigenden Handelsaktivitäten sowie einem Anstieg des Preisniveaus. Nachdem das Gesetz am heutigen Tag, den 08. Mai 2026, ebenfalls den Bundesrat passierte, rechnen zahlreiche Marktakteure kurzfristig mit einem weiteren Preisanstieg im THG-Quotenmarkt.
Gestützt wurde die Preisentwicklung insbesondere durch eine erhöhte Nachfrage bei gleichzeitig begrenzter Verfügbarkeit von THG-Zertifikaten. Das bereits in den Vorwochen erhöhte Preisniveau konnte sich im Verlauf der beiden Wochen weiter festigen.
Für No Cap THG-Zertifikate des Handelsjahres 2026 bewegten sich die Preise in KW 18 und 19 in einer Spanne zwischen 460 und 480 €/t CO2eq. Der GJ-Preis für die fortschrittliche Unterquote lag weitgehend bei unter 0,5 €/GJ.
Auch im Segment der THG-Zertifikate des Handelsjahres 2027 zeigte sich ein deutlich erhöhtes Preisniveau. In KW 18 wurden Zertifikate zu Preisen zwischen 330 und 350 €/t CO2eq gehandelt. Im Verlauf der darauffolgenden Woche stieg das Niveau weiter an, sodass sich die Handelsspanne in KW 19 zwischen 350 und 370 €/t CO2eq bewegte.
Im Handelsjahr 2025 setzte sich der Preisauftrieb ebenfalls fort. In KW 18 lagen die Preise für THG-Zertifikate zwischen 270 und 300 €/t CO2eq. In KW 19 stieg das Niveau weiter auf eine Spanne zwischen 280 und 320 €/t CO2eq an. Besonders dynamisch entwickelte sich das Preisniveau bei doppelt anrechenbaren THG-Quoten. Nachdem Zertifikate zunächst zu Preisen zwischen 420 und 440 €/t CO2eq gehandelt wurden, kam es insbesondere zum Ende der KW 19 zu einem sprunghaften Anstieg der Preise. Zum Wochenausklang bewegte sich das Preisniveau schließlich zwischen 590 und 640 €/t CO2eq.
Der Bundesrat verzichtete entsprechend der Empfehlungen der zuständigen Ausschüsse auf die Einberufung des Vermittlungsausschusses, sodass das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-Quote in der durch den Bundestag beschlossenen Fassung angenommen wurde. Damit wurden insbesondere die ambitioniertere Anhebung der allgemeinen THG-Quote, die stärkere Förderung von RFNBOs sowie der Wegfall der Doppelanrechnung fortschrittlicher Kraftstoffe final bestätigt. Eine ausführliche Zusammenfassung sowie weitergehende Einordnung der beschlossenen Änderungen finden Sie in unserem Marktbericht THG-Quote KW 16/17 2026.
Darüber hinaus forderte der Bundestag die Bundesregierung auf, weitere Maßnahmen zur Stärkung der Betrugsprävention im THG-Quotenmarkt zu prüfen. Diskutiert werden hierbei unter anderem zusätzliche Eingriffsmöglichkeiten von Behörden bei der Benennung von Validierern und Zertifizierern sowie Anpassungen im Strafrecht, um Fehlverhalten von Validierungs- und Akkreditierungsstellen künftig effektiver verfolgen zu können. Gleichzeitig soll sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene weiterhin verstärkt dafür einsetzen, dass die Unionsdatenbank (UDB) zeitnah, praktikabel und vollumfänglich in Betrieb genommen wird. Darüber hinaus soll die derzeitige Schutzsortenregelung für E5 im Rahmen der 10. BImSchV flexibilisiert werden, um den Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe künftig weiter zu erleichtern.
Mit der Zustimmung des Bundesrats gilt das Gesetzgebungsverfahren nun weitgehend als abgeschlossen. Ausstehend sind im Wesentlichen noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten sowie die anschließende Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz tritt anschließend zwei Tage nach der Verkündung in Kraft.
Korrigiert werden muss an dieser Stelle zudem eine Aussage aus unserem letzten Marktbericht. Dort hatten wir geschrieben, dass das sogenannte maritime Schlupfloch künftig vollständig geschlossen werde und somit keine nachhaltigen Kraftstoffe aus dem Schiffsverkehr mehr durch freiwillige Versteuerung auf die THG-Quote angerechnet werden könnten. Tatsächlich sieht das Gesetz an dieser Stelle zunächst lediglich eine Verordnungsermächtigung vor. Eine entsprechende Einschränkung würde daher erst dann greifen, sofern der Gesetzgeber diese Handlungsoption aufgreift und künftig tatsächlich eine Rechtsverordnung erlassen wird. Ob dieser Schritt obligatorisch ist oder nur bei entsprechenden Marktverwerfungen genutzt wird, ist aus Redaktionssicht unklar. Auch hinsichtlich der Frage, ob sich daraus eine rückwirkende Wirkung ableiten ließe, besteht im Markt derzeit noch kein einheitliches Meinungsbild.
