Glossar
Das Glossar dient dazu, die auf der Quotenhandelsplattform und in der Gebührenordnung verwendeten Begriffe für alle Nutzer der Plattform verständlich zu definieren. Die Definitionen beinhalten sämtliche gesetzliche und behördliche Voraussetzungen, die einzuhalten sind, damit ein bestimmtes Produkt als Erfüllungsoption im Sinne des § 37a Absatz 5 BImSchG dienen kann. Die Prüfung und Einhaltung dieser Voraussetzungen obliegt allein den Quotenhändlern, die Angebote einstellen und Gesuche annehmen.
1. Gesetze und Verordnungen
10. BImSchV: Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Quotenhandelsgeschäfts geltenden Fassung.
38. BImSchV: Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist, in der jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Quotenhandelsgeschäfts geltenden Fassung.
BImSchG: Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, in der jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Quotenhandelsgeschäfts geltenden Fassung.
BiomasseV: Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in der jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Quotenhandelsgeschäfts geltenden Fassung.
RED II: RICHTLINIE (EU) 2018/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
UERV: Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist, in der jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Quotenhandelsgeschäfts geltenden Fassung.
2. Allgemein
Biokraftstoffe: Biokraftstoffe sind unbeschadet der §§ 37b Absatz 2 bis 6 BImSchG Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoff. Im Übrigen sind Kraftstoffe Biokraftstoffe, soweit sie aus Stoffen der Anlage 1 der 38. BImSchV erzeugt wurden.
Rahmenvertrag: Durch die Auswahl der Rahmenverträge wird folgendes festgelegt: Dem Quotenerfüller wird eine Flexibilität zur Erfüllung der Quote im gewählten Rahmen gewährt. Er ist verpflichtet mindestens den unteren Wert der Treibhausgasminderungsmenge zur Übernahme der Verpflichtung zur Treibhausgasminderung des Quotenverpflichteten zu generieren und einzusetzen. Der Quotenverpflichtete ist wiederum verpflichtet die Übernahme der Verpflichtung zur Treibhausgasminderung durch den Quotenerfüller im Umfang der vom Quotenerfüller generierten eingesetzten und für den jeweiligen Quotenvertrag eingesetzten Treibhausgasminderung zu vergüten, jedoch maximal bis zum oberen Wert des Rahmens.
3. Arten
Art: Die bei Geboten und Gesuchen auszuwählende Art beschreibt eine der den Produkten als Erfüllungsoptionen im Sinne des § 37a Absatz 5 BImSchG übergeordnete Kategorien „Crop“, „No Cap“, „Fortschrittlich“ und „UER“ mit unterschiedlichen Eigenschaften im Hinblick auf die Anrechenbarkeit auf die Treibhausgasminderungspflichten nach § 37a Absatz 1 und 4 BImSchG.
Crop: Unter Crop sind Biokraftstoffe zu verstehen, die ganz oder teilweise aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen erzeugt wurden und dem Anwendungsbereich des § 13 38. BImSchV unterfallen. Für diese Kraftstoffart gilt die sog. Obergrenzenregelung nach § 13 Absatz 1 38. BImSchV, die die Anrechenbarkeit der mit solchen Biokraftstoffen erzeugten Treibhausgasminderung auf die Erfüllung von Treibhausgasminderungspflichten nach § 37a Absatz 1 und 4 BImSchG begrenzt.
Fortschrittlich: Fortschrittliche Biokraftstoffe sind solche, die aus den in Anlage 1 der 38. BImSchV genannten Rohstoffen hergestellt wurden. Diese Kraftstoffe können zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 14 Absatz 1 38. BImSchV, einen Mindestanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe in Verkehr zu bringen (Unterquote), genutzt werden . Soweit diese Unterquote überschritten wird, können diese Biokraftstoffe mit dem Doppelten ihres Energiegehalts auf die Erfüllung von Treibhausgasminderungspflichten angerechnet werden. Hinweis: Angebote oder Gesuche auf der Quotenhandelsplattform müssen stets die Netto-Treibhausgasminderung ohne Berücksichtigung der Option der Doppelanrechnung angeben. Ob die Option der Doppelanrechnung tatsächlich genutzt hängt vom Quotenverpflichteten ab. Der Quotenerfüller hat hierauf keinen Einfluss.
„Single-Counting“: Wenn für einen fortschrittlichen Biokraftstoff keine Doppelanrechnung nach § 14 Absatz 4 38. BImSchV möglich ist, muss bei fortschrittlichen Produkten „Single-Counting ausgewählt werden. Dies ist für von fortschrittlichen Biokraftstoffen aus Abwasser aus Palmölmühlen und leeren Palmfruchtbündeln im Sinne der Nummer 7 der Anlage 1 zur 38. BImSchV der Fall.
Annex IX Part B:Annex IX Part B bezeichnet Biokraftstoffe, die aus Stoffen erzeugt wurden, die in Annex IX Teil B der RED II und der Anlage 4 der 38. BImSchV genannt werden. Für diese Kraftstoffart gilt die sog. Obergrenzenregelung nach § 13a 38. BImSchV, die die Anrechenbarkeit der mit solchen Biokraftstoffen erzeugten Treibhausgasminderung auf die Erfüllung von Treibhausgasminderungspflichten nach § 37a Absatz 1 und 4 BImSchG begrenzt.
No Cap: Unter No Cap fallen Erfüllungsoptionen im Sinne des § 37a Absatz 5 BImSchG, deren Anrechenbarkeit auf die Treibhausgasminderungspflichten nach § 37a Absatz 4 BImSchG nicht durch eine der Obergrenzenregelungen der §§ 13, 13a oder 13b begrenzt ist, und die nicht fortschrittlich sind. Dazu gehören unter anderem Wasserstoff sowie Ladestrom für Elektro-Fahrzeuge.
UER: Upstream-Emissionsminderung im Sinne der UERV ist die Differenz zwischen den Referenzfallemissionen und den Upstream-Emissionen, die durch eine Projekttätigkeit tatsächlich entstehen und die mittels der UER-Nachweise, die im UER-Register des Umweltbundesamtes („UBA“) registriert sind, nachgewiesen werden können. Referenzfallemissionen ist die hypothetische Menge der Upstream-Emissionen, die ohne die Projekttätigkeit entstanden wäre. Projekttätigkeit ist die Entwicklung und Durchführung eines Projektes zur Minderung von Upstream-Emissionen nach den Vorgaben der UERV. Upstream-Emissionsminderungen werden in Tonnen CO2eq angegeben.
4. Produkte
Produkt: Beschreibt die in der jeweiligen Art auswählbaren Kraftstofftypen, die als Erfüllungsoption im Sinne des § 37a Absatz 5 BImSchG genutzt werden können.
Biomethan: gasförmiger Biokraftstoff, der den Anforderungen für Erdgas nach § 8 der 10. BImSchV entspricht. § 8 der 10. BImSchV sieht die Erfüllung der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, insbesondere die Anwendung der Tabelle D 1 vor. Bio der Qualität „L“ muss davon abweichend einen unteren Wobbe-Index von mindestens 36,3 Megajoule pro Kubikmeter und einen Heizwert von mindestens 39 Megajoule pro Kilogramm aufweisen.
verflüssigtes Biomethan/Bio-LNG: verflüssigtes Biomethan im Sinne von § 12a 38. BImSchV.
Biodiesel: Fettsäuremethylester (FAME, Biodiesel), wenn er aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen wird, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Biodiesel nach § 5 der 10. BImSchV entsprechen.
§ 5 der 10. BImSchV sieht die Erfüllung der DIN 14214, Stand Mai 2019, vor.
Bio-LPG: Biogene Flüssiggase (Biokraftstoff), deren Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Flüssiggaskraftstoff nach § 7 der 10. BImSchV entsprechen. § 7 der 10. BImSchV sieht die Erfüllung der DIN EN 589, Ausgabe März 2019, vor.
Bioethanol: Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1a Satz 1 Nr. 2 EnergieStG – also unvergällt. Im Fall von Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt wird, müssen die Eigenschaften des Bioethanols mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgaben März 2008, November 2009 oder April 2011, entsprechen. Im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, müssen die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) mindestens den Anforderungen für Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der 10. BImSchV entsprechen. § 6 der 10. BImSchV sieht die Erfüllung der DIN EN 15293, Ausgabe Oktober 2018, vor. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten für den Bioethanolanteil die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Pflanzenöl: Pflanzenöl, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Pflanzenölkraftstoff nach § 9 der 10. BImschV entsprechen.
§ 9 der 10. BImSchV sieht die Erfüllung der DIN 51605, Ausgabe Januar 2016, für Rapsölkraftstoffe bzw. der DIN SPEC 51623, Ausgabe Dezember 2015, für Pflanzenölkraftstoff aller Saaten vor.
HVO: Hydrierte biogene Öle (HVO), die aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn die Hydrierung nicht in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erfolgt ist.
Ladestrom: Elektrischer Strom, der durch Letztverbraucher zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes an einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt im Sinne des § 2 Nummer 5 Ladesäulenverordnung aus dem Netz entnommen worden ist.
Ladestrom (nicht öffentlich): Elektrischer Strom, der durch Letztverbraucher zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes an einem Ladepunkt, der nicht öffentlich zugänglich im Sinne des § 2 Nummer 5 Ladesäulenverordnung war, aus dem Netz entnommen worden ist.
To be decided: Definiert die Auswahl, wenn nicht klar ist mit welchem Produkt die Quotenart erfüllt wird. Die Produkte müssen sich nach der Quotenart richten. Mit dieser Auswahl kann kein Standardvertrag ausgewählt werden.
5. Brutto- und Netto-Treibhausgasminderung
Brutto-Treibhausgasminderung: Die Brutto-Treibhausgasminderung in t CO2eq beschreibt die Differenz aus dem Referenzwert in CO2eq im Sinne des § 37a Absatz 4 Satz 3 und den tatsächlichen Treibhausgasemissionen in t CO2eq, die der zur Treibhausgasminderung eingesetzten Erfüllungsoption im Sinne des §37a Absatz 5 BImSchG zuzuordnen sind, mit Ausnahme der Erfüllungsoption der UER.
Der Referenzwert ergibt sich aus der Multiplikation des Basiswertes von 94,1 g CO2eq/MJ mit der energetischen Menge der zur Treibhausgasminderung eingesetzten Erfüllungsoption in MJ.
Die tatsächlichen Treibhausgasemissionen der Erfüllung zur Treibhausgasminderung genutzten Erfüllungsoption ergeben sich aus der Multiplikation der energetischen Menge der Erfüllungsoption in MJ mit den individuell zu berechnenden Treibhausgasemissionen der Erfüllungsoption in g CO2eq/MJ.
Netto-Treibhausgasminderung: Über den 14degrees Marktplatz wird nicht die Brutto-Treibhausgasminderung, sondern die Netto-Treibhausgasminderung in t CO2eq/MJ für sämtliche Erfüllungsoptionen mit Ausnahme von UER gehandelt.
Der Begriff der Netto-Treibhausgasminderung hat sich am Markt gebildet, um einen Unterschied im Nutzen der Brutto-Treibhausgasminderung, die ein nicht quotenverpflichteter Dritter im Sinne des §37a Absatz 6 BImSchG und ein quotenverpflichteter Dritter im Sinne des §37a Absatz 7 BImSchG zur Erfüllung von Treibhausgasminderungspflichten eines Quotenverpflichteten einsetzen, abzubilden.
Gemäß § 37a Absatz 6 Satz 7 BImSchG ist ein Quotenverpflichteter, der die Erfüllung der Verpflichtung zur Treibhausgasminderung auf einen Dritten, der nicht selbst quotenverpflichtet ist, gemäß § 37a Absatz 6 BImSchG übertragen hat, so zu behandeln, als hätte er die vom Dritten eingesetzten Erfüllungsoptionen im Verpflichtungsjahr selbst in Verkehr gebracht.
Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, berechnet sich wiederum durch Multiplikation des Basiswertes im Sinne des § 3 der 38. BImSchV mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge an fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen zuzüglich der energetischen Menge an eingesetzten Erfüllungsoptionen.
Dadurch, dass der Quotenverpflichtete so behandelt wird, als habe er die vom nicht quotenverpflichteten Dritten eingesetzten Erfüllungsoptionen selbst in Verkehr gebracht, steigt damit sein Referenzwert und damit die von ihm absolut zu generierenden Menge an Treibhausgasminderung, die er zum Erfüllen seiner Treibhausgasminderungspflicht benötigt.
Wenn der Quotenverpflichtete die Verpflichtung zur Treibhausgasminderung auf einen Dritten, der selbst quotenverpflichtet ist, gemäß § 37a Absatz 7 BImSchG übertragen hat, wird er nicht so behandelt, als habe er die vom Dritten eingesetzten Erfüllungsoptionen selbst in Verkehr gebracht. Daher steigt auch nicht sein Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein quotenverpflichteter Dritter die Treibhausgasminderung mit Erfüllungsoptionen der Arten Crop und Annex IX Part B generiert. In diesem Fall wird der Quotenverpflichtete, mit dem der quotenverpflichtete Dritte einen Quotenvertrag nach §37a Absatz 7 BImSchG schließt, ebenfalls so behandelt, als habe er die Erfüllungsoption selbst in Verkehr gebracht, sodass sein Referenzwert steigt.
Die Treibhausgasminderung, die von einem quotenverpflichteten Dritten erzeugt wird, hat – mit Ausnahme der Erfüllung der Quotenverpflichtung mit Erfüllungsoptionen der Arten Crop und Annex IX Part B – damit einen höheren Wert für den Quotenverpflichteten als die Treibhausgasminderung, die von einem nicht quotenverpflichteten erzeugt wird.
Damit gilt:
Für die von einem quotenverpflichteten Dritten erzeugte Treibhausgasminderung wird die Netto-Treibhausgasminderung mit Ausnahme der Erfüllung der Quotenverpflichtung mit Erfüllungsoptionen der Arten Crop und Annex IX Part B wie die Brutto-Minderungsmenge berechnet.
Ein quotenverpflichteter Dritter berechnet die von ihm in Gesuchen und Angeboten angegebenen Netto-Treibhausgasminderungen mit Ausnahme der Erfüllung der Quotenverpflichtung mit Erfüllungsoptionen der Arten Crop und Annex IX Part B daher nach der Formel für die Brutto-Treibhausgasminderung.
Nur für den nicht quotenverpflichteten Dritten und den quotenverpflichteten Dritten, der die Quotenverpflichtung mit Erfüllungsoptionen der Arten Crop und Annex IX Part B erfüllt, wird die Netto-Treibhausgasminderungsmenge nach folgender Formel berechnet:
Nettominderungsmenge in g CO2eq:
(energetische Menge Erfüllungsoption in MJ x 94,1 g CO2eq/MJ [Basiswert] x [Minderungsfaktor in Abhängigkeit von der im jeweiligen Lieferjahr geltenden prozentualen Minderungspflicht nach § 37a BImSchG]) – (energetische Menge Erfüllungsoption in MJ x [dem Biokraftstoff zugeordnete Emissionen in g CO2eq/MJ])
Beispiel für das Jahr 2023 bei 10000 MJ energetischer Menge Erfüllungsoption und einer prozentualen Minderungspflicht von 8 Prozent bei einem THG-Wert von -100 g CO2eq/MJ der Erfüllungsoption:
Die Netto-Treibhausgasminderung, die durch UER generiert wird, ist abweichend von den vorhergehenden Grundsätzen vom Quotenhändler anhand der Vorgaben der UERV und gemäß den auf seinen UER-Nachweisen im Sinne der UERV nachgewiesenen UER zu bestimmen.
Nettominderungsmenge: (10000 x 94,1 g CO2/eq/MJ x 0,92) – (10000 x -100 g CO2eq/MJ) = 1875,130 kg CO2eq
Die Netto-Treibhausgasminderung, die durch UER generiert wird, ist abweichend von den vorhergehenden Grundsätzen vom Quotenhändler anhand der Vorgaben der UERV und gemäß den auf seinen UER-Nachweisen im Sinne der UERV nachgewiesenen UER zu bestimmen.
6. Kontingente
Kontingent: Mit der Kontingent-Funktion haben Sie die Möglichkeit, das abzuwickelnde Volumen auf dem 14degrees Handelsmarktplatz gezielt zu begrenzen. Dies erlaubt etwa die Delegierung von Handelsprozessen an Mitarbeitenden in einem Zielkorridor und stellt die stetige Kontrolle über die eigenen Handelsaktivitäten sicher.
Hauptkontingent: Das Hauptkontingent beziffert die maximale Menge an t/CO2eq Treibhausgasminderung, die erworben oder vermarktet werden sollen.
Unterkontingent: Das Unterkontingent konkretisiert Angebot und Bedarf auf die verschiedenen Quotenarten. Es können verschiedene Volumina aufgeschlüsselt werden. Das Unterkontingent kann dabei nicht größer sein als das maximale Hauptkontingent und passt sich automatisch mit Abschlüssen / Platzierungen auf dem Marktplatz an.
7. Sonstige Begriffe
Rahmenvertrag: Im Rahmen der Gesuche und Angebote kann die Option Rahmenvertrag gewählt werden. Die Auswahl der Option ermöglicht es einen Flexibilitätsrahmen für die Erfüllung der Treibhausgasminderungspflicht in Gesuch oder Angebot aufzunehmen. Ein Quotenvertrag, der einen solchen Flexibilitätsrahmen vorsieht, gibt dem Dritten, der die Treibhausgasminderungspflicht übernimmt nach dem Quotenvertrag übernimmt das Recht frei zu wählen in welchem Umfang innerhalb des gewählten Rahmens er die Treibhausgasminderungspflicht erfüllt.
Deal-Confirmation: Darstellung der wesentlichen Inhalte eines auf der Quotenhandelsplattform abgeschlossenen Quotenhandelsgeschäfts in einer E-Mail an beiden am Geschäfts beteiligten Quotenhändler.
Zahlungsziele: Die Zahlungsziele legen fest, wann die Gegenleistung für die Erfüllung der Treibhausgasminderungspflicht des Quotenverpflichteten fällig wird. Die Bedeutung der einzelnen auswählbaren Optionen ist wie folgt:
- „15.04. des Folgejahres“: Der Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung für die Erfüllung der Treibhausgasminderungspflicht des Quotenverpflichteten wird zum 15.04 des auf das Verpflichtungsjahr, für das die Treibhausgasminderungspflicht erfüllt wurde, folgenden Jahres, nicht aber vor Rechnungslegung durch den Anspruchsinhaber, fällig.
- „Nach Deal-Confirmation“: Der Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung für die Erfüllung der Treibhausgasminderungspflicht des Quotenverpflichteten wird nach Erhalt der Deal-Confirmation bei beiden am Quotenhandelsgeschäft beteiligten Quotenhändlern, nicht aber vor Rechnungslegung durch den Anspruchsinhaber, fällig.
- „Nach Übermittlung UBA-/Nachhaltigkeitsnachweis“: Der Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung für die Erfüllung der Treibhausgasminderungspflicht des Quotenverpflichteten wird im Falle der Erfüllung mit Biokraftstoffen nach Erhalt der Nachhaltigkeitsnachweise nach Biokraft-NachV durch den Quotenverpflichteten für die gesamte Treibhausgasminderung nach dem Quotenvertrag, nicht aber vor Rechnungslegung durch den Anspruchsinhaber, fällig. Im Falle der Erfüllung mit Ladestrom wird der Anspruch nach Erhalt der Bescheinigung des Umweltbundesamtes nach § 8 Absatz 2 38. BImSchV bezogen auf die gesamte Treibhausgasminderung nach dem Quotenvertrag, nicht aber vor Rechnungslegung durch den Anspruchsinhaber, fällig.
- „Nach Jahresquotenanmeldung beim Hauptzollamt“: Der Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung für die Erfüllung der Treibhausgasminderungspflicht des Quotenverpflichteten wird nach dem der Anspruchsinhaber seine Pflichten zur Anmeldung der Quote nach § 37c Absatz 1 Satz 4 und 5 oder Satz 6 BImSchG erfüllt hat, nicht aber vor Rechnungslegung durch den Anspruchsinhaber, fällig.
- „Quartalsende“: Der Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung für die Erfüllung der Treibhausgasminderungspflicht des Quotenverpflichteten wird mit Ablauf des im Rahmen des Gesuchs bzw. Angebots ausgewählten Quartals bezogen auf die gesamte Treibhausgasminderungsmenge nach dem Quotenvertrag, nicht aber vor Rechnungslegung durch den Anspruchsinhaber, fällig.
Ceswap: Die Quotenhandelsplattform bietet bei Quotenhandel mit Ladestrom weiter die Option für die Quotenhändler einen Account der ceswap-Plattform der ceswap digital solutions GmbH, Danneckerstraße 4, 70812 Stuttgart auf der Plattform zu hinterlegen und die Nutzung der ceswap Funktion zur Verifizierung von Bescheinigungen des Umweltbundesamts im Sinne des § 8 Absatz 2 38. BImSchV auf der Quotenhandelsplattform anzubieten bzw. anzufordern. Ceswap bietet eine Verifizierung dafür, dass eine Bescheinigung im Sinne des vorstehenden Satzes nur einmalig genutzt wurde. Besteht ein ceswap-Account und ist dieser auf der Quotenhandelsplattform eingestellt, kann der Quotenhändler bei Einstellen eines Gesuchs die Option „ceswap verifizierte Quoten kaufen“ auswählen. Damit erklärt er, dass er ein Quotenhandelsgeschäft nur mit solchen Quotenhändlern schließen will, die die Verifizierungsfunktion von ceswap nutzen. Sein Gesuch kann nur von solchen Quotenhändlern angenommen werden, die ebenfalls über einen Account auf der ceswap Plattform verfügen und diesen auf der Quotenhandelsplattform eingestellt haben. Umgekehrt kann ein Quotenhändler bei Einstellen eines Angebots angeben, dass er die Quote via ceswap verifizieren kann. Ein solches Angebot kann auch von Quotenhändlern angenommen werden, die keinen ceswap Account hinterlegt haben. In diesem Fall ist die Verifizierung der Quote via ceswap für den anbietenden Quotenhändler nicht verpflichtend. 14degrees bietet lediglich die Möglichkeit sich zur Nutzung der ceswap-Funktion im Rahmen des Einstellens von Angeboten und Gesuchen für Quotenhändler zu äußern. Die Funktion als solche wird ausschließlich über ceswap abgewickelt.
„Whitelist“: Quotenhändler haben die Option das White-Listing-Feature für ihr Nutzerkonto zu aktivieren. Dazu müssen sie stets mindestens 10 Unternehmen aus der von 14degrees zur Verfügung gestellten Liste der Unternehmen auf ihre White-List aufnehmen. Hiermit erklären Sie, dass die ausgewählten Quotenhändler ihren Know-Your-Customer-Prozess erfolgreich durchlaufen haben und das Unternehmen als Vertragspartner für Quotenhandelsgeschäfte in Betracht kommt. Die im White-Listing aufgeführten Unternehmen sind nicht notwendigerweise auf der Quotenhandelsplattform aktiv. Es handelt sich um eine möglichst umfassende Auswahl an Unternehmen der Energiebranche um eine Anonymisierung des Handels auf der Plattform sicherzustellen.